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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
UTG Umwelttechnik-Geokunststoffe GmbH
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen der UTG Umwelttechnik-Geokunststoffe GmbH („UTG“) an den Kunden („Kunde“) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierunter fallen in laufenden Geschäftsbeziehungen künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn diese Geschäftsbedingungen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Diesen Regelungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn UTG deren Anwendbarkeit nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss durch den Kunden abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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§ 2 Regelungen für Bauleistungen
Sämtliche Bauleistungen der UTG erfolgen ausschließlich nach den Regelungen der VOB/B in der jeweils geltenden aktuellen Fassung. Unter Bauleistungen fallen sämtliche Lieferungen und Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder sonstigen, mit dem Erdboden verbundenen ruhenden Anlagen dienen.
Allein für sonstige Lieferungen und Leistungen finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung.
§ 3 Vertragsabschluss
- (1) Art und Umfang der geschuldeten Lieferungen Leistungen sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem Vertrag bzw. aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.
- (2) Sollten sich die Regelung dieser AGB und des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung widersprechen, gehen die Regelungen des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung diesen AGB vor.
- (3) Die Angebote der UTG sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn UTG dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
§ 4 Lieferung
- (1) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen durch Anlieferung beim Kunden. Mit Übergabe der Lieferung beim Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf diesen über.
- (2) UTG ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
- (3) Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten, es sei denn, die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Belieferung durch Vorlieferanten beruht auf Umständen, die UTG zu vertreten hat.
- (4) Kann ein Liefertermin aus Gründen, die UTG nicht zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, an der weder UTG noch den Zulieferer ein Verschulden trifft) nicht eingehalten werden, wird UTG den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Lieferung auch zum neuen Liefertermin nicht verfügbar, ist UTG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden dann unmittelbar zurückerstattet.
- (5) Der Eintritt des Lieferverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall aber ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Im Falle des Lieferverzugs kann der Kunde einen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspäteten Lieferung. UTG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- (6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht diese Gefahr sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur oder die sonst zur Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- (7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenen Gründen, so ist UTG berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
- (1) Die im Vertrag genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Verpackungs- und Versand- oder Transportversicherungskosten.
- (2) Rechnungen der UTG sind nach Zugang innerhalb von 18 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Rechnungspreise sind im Verzug zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
- (3) Bei Aufträgen mit Montageleistung sind 70 % der Gesamtsumme bei Materiallieferung fällig und innerhalb von 18 Tagen ohne Abzug zu begleichen.
- (4) Eine Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche handelt.
- (5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) ist UTG nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann UTG den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- (1) UTG behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an jeder Lieferung vor.
- (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde informiert UTG unmittelbar schriftlich, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf das UTG gehörende Vorbehaltseigentum erfolgen sollte.
- (3) Der Kunde hat das Vorbehaltseigentum pfleglich zu behandeln.
- (4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt. In diesem Fall gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
- a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei UTG als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt UTG Miteigentum im Verhältnis der Warenwerte. Im Übrigen gilt für die entstandenen Erzeugnisse dieser § 6 entsprechend.
- b. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils gemäß der Regelung (4) a an UTG ab. UTG nimmt die Abtretung an. Die unter (2) genannten Pflichten des Kunden gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen.
- c. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde neben UTG berechtigt. UTG verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit vorliegt. Sollte dies jedoch der Fall sein, kann UTG verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der UTG um mehr als 10 % wird UTG auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 7 Gewährleistung
- (1) Rügen wegen erkennbarer Mängel oder wegen Minder- oder Falschlieferungen sind gegenüber UTG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unmittelbar nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB findet entsprechend Anwendung.
- (2) UTG leistet keine Gewähr bei Schäden und Störungen, die auf Nichtbeachtung vorgegebener technischer Vorschriften, nicht autorisierten Veränderungen an der Lieferung, Veränderungen der Anforderungen durch den Besteller oder unsachgemäßer Behandlung der Lieferung beruhen.
- (3) Bei berechtigten Beanstandungen wird UTG nachbessern und innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz liefern oder den Mangel beheben. Gelingt die Nachbesserung nicht, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
- (4) Die Behebung unberechtigter Beanstandungen ist in angemessenem Umfang zu vergüten.
- (5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme
§ 8 Haftung
- (1) UTG haftet unbeschränkt im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
- (2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet UTG nur bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
§ Rechtswahl und Gerichtsstand
- (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- (2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Aurich. UTG ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
UTG Umwelttechnik-Geokunststoffe GmbH
Großefehn, Januar 2015
AGB als PDF
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